Was hat sich geändert?
Mit der 4. Aktualisierung per Januar 2024 wurden insbesondere Änderungen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und bei den Ergänzungsleistungen (EL) vorgenommen.
Änderungen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Am 1. Januar 2024 ist die AHV-Reform in Kraft getreten. Neu wird nicht mehr vom Rentenalter, sondern vom Referenzalter gesprochen.
- Anhebung des Referenzalters für Frauen: Ab 2025 wird das Referenzalter für Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben.
- Flexibler Rentenbeginn: Die AHV-Rente kann neu zwischen 63 und 70 Jahren bezogen werden. Es ist möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen und gleichzeitig erwerbstätig zu bleiben.
- Neuberechnung der Rente nach Referenzalter: Wer über das Referenzalter hinaus weiterarbeitet und AHV-Beiträge bezahlt, kann seine Altersrente verbessern.
Änderungen bei den Ergänzungsleistungen (EL)
Die gesetzlichen Übergangsbestimmungen, die im Rahmen der EL-Reform 2021 festgelegt wurden, laufen am 1. Januar 2024 aus.
Ab 2024 gelten für alle die gleichen Vermögensgrenzen:
- CHF 100 000 für Einzelpersonen,
- CHF 200 000 für Ehepaare
- CHF 50 000 für Kinder
Dies kann dazu führen, dass Personen, deren Vermögen diese Grenzen übersteigt, keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen haben.
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Übersicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen