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Sozialversicherungsansprüche von Personen des Asylbereichs

Aktualisierte Version der Übersicht zu den Sozialversicherungsansprüchen ist nun aufgeschaltet. 

Was hat sich geändert?

Mit der 4. Aktualisierung per Januar 2024 wurden insbesondere Änderungen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und bei den Ergänzungsleistungen (EL) vorgenommen.

Änderungen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Am 1. Januar 2024 ist die AHV-Reform in Kraft getreten. Neu wird nicht mehr vom Rentenalter, sondern vom Referenzalter gesprochen.

  • Anhebung des Referenzalters für Frauen: Ab 2025 wird das Referenzalter für Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben.
  • Flexibler Rentenbeginn: Die AHV-Rente kann neu zwischen 63 und 70 Jahren bezogen werden. Es ist möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen und gleichzeitig erwerbstätig zu bleiben.
  • Neuberechnung der Rente nach Referenzalter: Wer über das Referenzalter hinaus weiterarbeitet und AHV-Beiträge bezahlt, kann seine Altersrente verbessern.

Änderungen bei den Ergänzungsleistungen (EL)

Die gesetzlichen Übergangsbestimmungen, die im Rahmen der EL-Reform 2021 festgelegt wurden, laufen am 1. Januar 2024 aus.

Ab 2024 gelten für alle die gleichen Vermögensgrenzen:

  • CHF 100 000 für Einzelpersonen,
  • CHF 200 000 für Ehepaare
  • CHF 50 000 für Kinder

Dies kann dazu führen, dass Personen, deren Vermögen diese Grenzen übersteigt, keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen haben.

 

Hier geht’s zur Übersicht

Übersicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen

 

 

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