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FAQ

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Kann eine Bezügerin bzw. ein Bezüger von Arbeitslosenentschädigung länger als die vorgesehenen drei Monate von der Pflicht zur Stellensuche befreit werden?

ArbeitsintegrationGesundheitliche Probleme

Ausgangslage

Eine Bezügerin bzw. ein Bezüger von Arbeitslosenentschädigung ist teilweise arbeitsfähig (mind. 20 %) und ihr bzw. sein Antrag bei der Invalidenversicherung (IV) noch in Abklärung. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Arbeitslosenversicherung (ALV) und der Invalidenversicherung richtet die Arbeitslosenkasse der Person in diesem Fall trotz ihrer Teilarbeitsfähigkeit bis zum IV-Entscheid eine volle Entschädigung aus (AVIG-Praxis ALE B252 und B254 sowie BGE 8C_651/2009 vom 24.3.2010).

In der Regel finden Personen in einer solchen Situation nur selten eine Stelle. Es kann aber vorkommen, dass sie doch eine Beschäftigung in der Höhe ihrer durch das Arztzeugnis bescheinigten Teilarbeitsfähigkeit finden. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Person von der Pflicht zur Stellensuche befreit wird oder nicht. Irrtum vorbehalten, erlaubt das SECO eine Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche während höchstens drei Monaten. Die betreffenden Personen schöpfen ihre Arbeitsfähigkeit jedoch bereits voll aus, insofern können sie gar keine zusätzliche Stelle annehmen. Falls sie hingegen bei der ALV abgemeldet werden, erhalten sie nur noch den Lohn für ihre Teilzeitstelle und somit nicht mehr den vollen Betrag der Arbeitslosenentschädigung. Fazit: Aus finanzieller Sicht wäre es in ihrem Interesse, wenn sie keine Teilzeitstelle finden und weiterhin vollständig von der ALV entschädigt werden, was jedoch völlig absurd und nicht im Sinne des Gesetzes ist.

Ein solcher Fall ist natürlich auch mit anderen Parametern denkbar:

  • Bezügerin bzw. Bezüger mit einer Arbeitsfähigkeit von 30, 50 oder 70 Prozent
  • Bezügerin bzw. Bezüger mit befristetem Arbeitsvertrag anstelle eines unbefristeten
  • Bezügerin bzw. Bezüger mit einer Stelle, die schlechter entschädigt wird als die bisherige

Antwort

Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG müssen versicherte Personen alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine ALV gäbe. So hat die arbeitslose Person insbesondere die Pflicht, zumutbare Arbeit zu suchen, wenn nötig auch ausserhalb ihres erlernten Berufs, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Ob die Bemühungen tatsächlich zum Erfolg führen, ist hingegen nicht von Belang (AVIG-Praxis ALE B313).

Hat eine Person allerdings eine unbefristete Stelle in Höhe ihrer Teilarbeitsfähigkeit gefunden, kann sie ausnahmsweise von der Pflicht zur Stellensuche befreit werden, bis die IV über ihren Antrag entschieden hat. Fällt der Entscheid der IV negativ aus, muss die Person die Stellensuche umgehend wiederaufnehmen. Unserer Ansicht nach macht es keinen Sinn, eine Person zur Stellensuche zu verpflichten, wenn sie nicht mehr Prozent arbeiten kann, als sie dies bereits tut, und wenn gleichzeitig bereits ein IV-Antrag gestellt wurde. Ist der Arbeitsvertrag der Person hingegen befristet, muss sie die Stellensuche fortsetzen, um eine unbefristete Stelle zu finden und so den Schaden der ALV zu mindern.

Wie unterscheiden sich Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe?

Soziale Sicherheit

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Sozialhilfe sind beides Sozialwerke, unterscheiden sich jedoch grundlegend in Bezug auf Zielsetzungen, gesetzlichen Grundlagen, Grundprinzipien und Finanzierung.

Die ALV funktioniert nach dem Versicherungsprinzip. Anspruch auf Taggelder hat in der Regel nur, wer vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit Beiträge an die ALV entrichtet hat. Ziel der ALV ist es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, erwerbslose Personen während der Arbeitssuche mit einem angemessenen Erwerbsersatz finanziell zu unterstützen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Die Sozialhilfe hingegen ist keine Versicherung. Sie funktioniert nach dem Bedarfsprinzip und sorgt dafür, dass jede Person, die sich berechtigt in der Schweiz aufhält und in Notlage ist, den Grundbedarf für den Lebensunterhalt decken kann (bspw. Nahrung, Kleidung, Wohnung, Gesundheit).

Siehe Faktenblatt