Um was geht's?
Rechtsgutachten zum Art. 85f AVIG - interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ)
Im System der sozialen Sicherheit deckt jede Institution ein spezifisches Risiko der versicherten Personen ab. So kümmert sich die Arbeitslosenversicherung (ALV) beispielsweise um Stellensuchende und die Invalidenversicherung (IV) nimmt sich den Folgen von Krankheiten und Unfällen an. Nebst diesen beiden Sozialversicherungen übernehmen bei der Arbeitsmarktintegration auch die Berufsbildung, die Sozialhilfe und der Migrationsbereich eine wichtige Rolle.
Bei Personen mit Problemen in unterschiedlichen Lebensbereichen ist es nicht immer eindeutig, welche Institution für die Person zuständig ist. In der Praxis hat sich verschiedentlich gezeigt, dass in entscheidenden Punkten der Zusammenarbeit ein Klärungsbedarf besteht. Das Rechtsgutachten liefert Antworten zu folgenden Fragen:
Welche Zusammenarbeitsformen bietet das AVIG unter den in Art. 85f aufgeführten Institutionen? Ist eine Übertragung der Fallverantwortung an eine der genannten Institutionen zulässig?
Die Fallverantwortung von der primär zuständigen Institution (z.B. IV-Stelle) an eine andere Stelle (z.B. RAV) oder an eine gemeinsame Eingliederungsstelle zu übertragen, ist dann möglich, wenn die Abgabe der Fallverantwortung befristet ist. Das Gutachten zeigt, dass hierfür viele Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, beispielsweise in Form einer gemeinsamen Wiedereingliederungsstelle.
Können IIZ-Klienten und –Klientinnen mit oder ohne Taggeldanspruch der ALV unter bestimmten Voraussetzungen für eine befristete Zeit ganz von Arbeitsbemühungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG befreit werden?
Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der Nachweis von Arbeitsbemühungen bei einer sozialen Eingliederung oder einer Stabilisierung der betroffenen Person für bis zu drei Monate ausgesetzt werden kann. In Ausnahmefällen und mit individueller Begründung kann eine längere Frist gewährt werden.
Weiterführende Informationen
Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)
Dokumente
Audios
Prof. Dr. iur. Ueli Kieser, Mai 2017
Artikel in "Die Volkswirtschaft", Juli 2018