Um was geht's?
Datenschutz und Datenaustausch in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ)
Die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der an der IIZ beteiligten Institutionen spiegeln sich in der datenschutzrechtlichen Komplexität wider: Die Invalidenversicherung (IV) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) sind bundesrechtliche Sozialversicherungen. Sozialhilfe und Berufsberatung sind grundsätzlich kantonale Aufgaben. Das Asyl- und Ausländergesetz ist auf Bundesebene verankert. Die IIZ ändert grundsätzlich nicht an den gesetzlichen Grundlagen und an der Organisation der beteiligten Stellen: Es werden keine neue Rechtsansprüche oder Mitwirkungspflichten geschaffen, die nicht bereits in den Einzelgesetzen verankert sind.
Der Datenschutz stellt das Funktionieren der IIZ nicht grundsätzlich in Frage. In der Praxis stellen sich jedoch immer wieder Fragen dazu. Zwei Gutachten geben Antworten zum Datenaustausch und Datenschutz in der IIZ.
Datenbearbeitung im Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (Avam)
Das Gutachten beantwortet die Frage, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Datenbearbeitung im Avam entstehen, wenn Aufgaben oder die Fallbearbeitung an eine andere Institution delegiert werden. Ein Datenaustausch ist innerhalb eines bestimmten Rahmens dann möglich, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gibt. In der Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wurde dafür per 1. Juli 2021 die gesetzliche Grundlage angepasst.
Datenaustausch mit Einwilligung
Datenschutz basiert auf dem grundrechtlichen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Einwilligung vermag zwar die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage zu ersetzen. Es ist jedoch zwingend, dass die Einwilligung ausdrücklich erfolgt, transparent und freiwillig ist. Keine Freiwilligkeit liegt vor, wenn bei einer Nichterteilung oder dem Widerruf einer Einwilligung Sanktionen angedroht werden (Rz 137-144).
Bestehende Rechtsgrundlage genügt
Eine Einwilligung der betroffenen Person, die den rechtlichen Anforderungen genügt, erfüllt die Kernanliegen der IIZ und vermag die fehlende Rechtsgrundlage zu ersetzen. Gesetzesanpassungen sind deshalb nicht zwingend erforderlich.
Weiterführende Informationen
Teilrevision Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)