Um was geht's?
Datenschutz und Datenaustausch in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ)
Die unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen der an der IIZ beteiligten Institutionen manifestieren sich in der datenschutzrechtlichen Komplexität: Die Invalidenversicherung (IV) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) sind bundesrechtliche Sozialversicherungen. Sozialhilfe und Berufsberatung sind grundsätzlich kantonale Aufgaben. Die Asyl- und Ausländergesetzgebung ist auf Bundesstufe verankert. Die IIZ ändert an den Rechtsgrundlagen und an der Organisation der involvierten Stellen grundsätzlich nichts: Weder werden neue Rechtsansprüche noch Mitwirkungspflichten geschaffen, die nicht bereits in den Einzelgesetzen verankert sind.
Der Datenschutz stellt das Funktionieren der IIZ nicht grundsätzlich infrage. In der Praxis stellen sich jedoch immer wieder Fragen dazu. Zwei Gutachten liefern Antworten zum Datenaustausch und Datenschutz in der IIZ.
Datenbearbeitung im Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (Avam)
Das Gutachten beantwortet die Frage, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Datenbearbeitung im Avam entstehen, wenn Aufgaben oder die Fallbearbeitung an eine andere Institution delegiert werden. Ein Datenaustausch ist innerhalb eines bestimmten Rahmens dann möglich, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gibt. In der Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wurde dafür per 1. Juli 2021 die gesetzliche Grundlage angepasst.
Datenaustausch mit Einwilligung
Datenschutz basiert auf dem grundrechtlichen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Einwilligung vermag zwar die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage zu ersetzen. Es ist jedoch zwingend, dass die Einwilligung ausdrücklich erfolgt, transparent und freiwillig ist. Keine Freiwilligkeit liegt vor, wenn bei einer Nichterteilung oder dem Widerruf einer Einwilligung Sanktionen angedroht werden (Rz 137-144).
Bestehende Rechtsgrundlage genügt
Eine Einwilligung der betroffenen Person, die den rechtlichen Anforderungen genügt, erfüllt die Kernanliegen der IIZ und vermag die fehlende Rechtsgrundlage zu ersetzen. Gesetzesanpassungen sind deshalb nicht zwingend erforderlich.
Weiterführende Informationen
Teilrevision Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)
Gutachten
Audios
Prof. Dr. iur. Ueli Kieser, Juni 2017
Carmen Schenk, Ueli Kieser, Juli 2018
Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, Mai 2013
Prof. Dr. iur. Kurt Pärli, Mai 2013
Wie muss eine Einverständniserklärung (seitens versicherter Person oder Sozialhilfebezüger) optimal abgefasst sein, wenn der Datenaustausch darauf abstützt und die explizite Gesetzesgrundlage fehlt?