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		<title>Grundlagen  | IIZ Interinstitutionelle Zusammenarbeit</title>
		<link>https://www.iiz.ch/?id=47</link>
		<description></description>
		<pubDate>Wed, 22 Apr 2026 08:54:41 +0200</pubDate>
		<category>IIZ Interinstitutionelle Zusammenarbeit</category>
		<item>
			<link>https://www.iiz.ch/de/fuer-die-praxis/grundlagen/-praxishilfen-fuer-den-umgang-mit-dem-datenschutz-in-der-interinstitutionellen-zusammenarbeit-iiz-123</link>
			<title> Praxishilfen für den Umgang mit dem Datenschutz in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ)</title>
			<description>&lt;h2&gt;Um was geht&amp;apos;s?&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Die Invalidenversicherung (IV) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) sind Sozialversicherungen des Bundes. Die Sozialhilfe und die Berufsberatung sind grundsätzlich kantonale Aufgaben. Das Asyl- und Ausländerrecht ist auf Bundesebene verankert. Die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen führen zu datenschutzrechtlichen Unsicherheiten bei den an der IIZ beteiligten Institutionen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Darüber hinaus wirft das revidierte Datenschutzgesetz, das seit dem 1.09.2023 gilt, neue Fragen auf. Diese betreffen beispielsweise den Informationsaustausch zwischen den IIZ-Partnern, die Ausgestaltung von Vereinbarungen und Vollmachten oder den gegenseitigen Datenzugriff.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Praxishilfen&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Die Nationale IIZ organisierte Anfang Mai 2024 ein Seminar zu den Auswirkungen des revidierten Datenschutzgesetzes auf die IIZ. Daraus sind verschiedene Praxishilfen entstanden:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Eine &lt;strong&gt;Checkliste&lt;/strong&gt; beschreibt die Aspekte, die in einer IIZ-Einverständniserklärung unbedingt enthalten sein müssen.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Eine &lt;strong&gt;FAQ-Liste&lt;/strong&gt; greift die von den Seminarteilnehmenden Fragen auf und beantwortet diese.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Ein &lt;strong&gt;Gutachten&lt;/strong&gt; zu den Auswirkungen der aktuellen Gesetzgebung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) und im Datenschutzgesetz (DSG) auf die IIZ.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Ein&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Leitfaden&lt;/strong&gt; zur Bearbeitung von Personendaten in den Bereichen AVIG und AVG. Datenschutzleitfaden AVIG &amp;amp; AVG Rz. 1, erstellt durch SECO-TC und auf der Webseite &lt;a href=&amp;quot;https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html&amp;quot; target=&amp;quot;_blank&amp;quot;&gt;arbeit.swiss&lt;/a&gt; publiziert.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p&gt;Alle Praxishilfen finden Sie weiter unten unter Dokumente. Dort finden Sie auch eine Zusammenfassung der Tagungsergebnisse sowie die Präsentationen der Referentinnen und Referenten.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Dokumente&lt;/h2&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 17 Jul 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
			<enclosure url="https://www.iiz.ch/writable/media/1719411953-Datenschutz_KI.jpg" length="199415" type="image/jpeg">
</enclosure>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.iiz.ch/de/fuer-die-praxis/grundlagen/datenschutz-und-datenaustausch--42</link>
			<title>Datenschutz und Datenaustausch </title>
			<description>&lt;h2&gt;Um was geht&amp;apos;s?&lt;/h2&gt;

&lt;h3&gt;Datenschutz und Datenaustausch in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ)&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der an der IIZ beteiligten Institutionen spiegeln sich&amp;nbsp;in der datenschutzrechtlichen Komplexität wider: Die Invalidenversicherung (IV) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) sind bundesrechtliche Sozialversicherungen. Sozialhilfe und Berufsberatung sind grundsätzlich kantonale Aufgaben. Das&amp;nbsp;Asyl- und Ausländergesetz ist auf Bundesebene verankert. Die IIZ ändert grundsätzlich nicht an den gesetzlichen Grundlagen und an der Organisation der beteiligten Stellen: Es werden keine neue Rechtsansprüche oder Mitwirkungspflichten geschaffen, die nicht bereits in den Einzelgesetzen verankert sind.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der Datenschutz stellt das Funktionieren der IIZ nicht grundsätzlich in Frage. In der Praxis stellen sich jedoch immer wieder Fragen dazu. Zwei Gutachten geben&amp;nbsp;Antworten zum Datenaustausch und Datenschutz in der IIZ.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;

&lt;div class=&amp;quot;accordeon&amp;quot; style=&amp;quot;background:#eeeeee;padding:5px 15px;&amp;quot;&gt;
&lt;h3 class=&amp;quot;accordeon_title_selector&amp;quot;&gt;Datenbearbeitung im Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (Avam)&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Das Gutachten beantwortet die Frage, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Datenbearbeitung im Avam entstehen, wenn Aufgaben oder die Fallbearbeitung an eine andere Institution delegiert werden. Ein Datenaustausch ist innerhalb eines bestimmten Rahmens dann möglich, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gibt. In der Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wurde dafür per 1. Juli 2021 die gesetzliche Grundlage angepasst.&lt;/p&gt;

&lt;h3 class=&amp;quot;accordeon_title_selector&amp;quot;&gt;Datenaustausch mit Einwilligung&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Datenschutz basiert auf dem grundrechtlichen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Einwilligung vermag zwar die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage zu ersetzen. Es ist jedoch zwingend, dass die Einwilligung ausdrücklich erfolgt, transparent und freiwillig ist. Keine Freiwilligkeit liegt vor, wenn bei einer Nichterteilung oder dem Widerruf einer Einwilligung Sanktionen angedroht werden (Rz 137-144).&lt;/p&gt;

&lt;h3 class=&amp;quot;accordeon_title_selector&amp;quot;&gt;Bestehende Rechtsgrundlage genügt&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Eine Einwilligung der betroffenen Person, die den rechtlichen Anforderungen genügt, erfüllt die Kernanliegen der IIZ und vermag die fehlende Rechtsgrundlage zu ersetzen. Gesetzesanpassungen sind deshalb nicht zwingend erforderlich.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;

&lt;h2&gt;Weiterführende Informationen&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/institutionen-medien/projekte-massnahmen/avig-revision.html&amp;quot; target=&amp;quot;_blank&amp;quot;&gt;Teilrevision Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://www.iiz.ch/de/fuer-die-praxis/grundlagen/praxishilfen-fuer-den-umgang-mit-dem-datenschutz-in-der-interinstitutionellen-zusammenarbeit-iiz-123&amp;quot;&gt;Praxishilfen Datenschutz&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Gutachten&amp;nbsp;&lt;/h2&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 28 Jun 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.iiz.ch/de/fuer-die-praxis/grundlagen/weiterentwicklung-iv-38</link>
			<title>Weiterentwicklung IV</title>
			<description>&lt;h2&gt;Um was geht&amp;#39;s?&lt;/h2&gt;

&lt;h3&gt;Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (WEIV)&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Das Parlament hat die Gesetzesrevision am 19. Juni 2020 verabschiedet. Die Weiterentwicklung der IV (WEIV) trat am 1. Januar 2022 in Kraft.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ziel der WEIV ist eine angemessene und koordinierte Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und psychisch erkrankten Versicherten in Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren. Dadurch soll das Eingliederungspotenzial der Versicherten gestärkt und ihre Vermittlungsfähigkeit verbessert werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Neben&amp;nbsp;einem neuen Rentensystem oder Anpassungen bei den Taggeldern erhalten die IV-Stellen mehr Möglichkeiten, Jugendliche und junge Erwachsene beim Übergang&amp;nbsp;von der Schule in die Ausbildung (Übergang I) und von der Ausbildung ins Erwerbsleben (Übergang II) gezielt zu unterstützen. Die WEIV ermöglicht&amp;nbsp;den IV-Stellen, die Früherfassung für die versicherten Personen flexibler zu gestalten, und stärkt die Zusammenarbeit mit involvierten Dritten. Damit wird der Grundsatz &amp;laquo;Eingliederung vor Rente&amp;raquo; weiter gestärkt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Einzelne Leistungen der IV, welche für die IIZ von besonderer Relevanz sind, im Überblick:&lt;/p&gt;

&lt;div class=&amp;quot;accordeon&amp;quot; style=&amp;quot;background:#eeeeee;padding:5px 15px;&amp;quot;&gt;
&lt;h3 class=&amp;quot;accordeon_title_selector&amp;quot;&gt;Mitfinanzierung Case Management Berufsbildung (CM BB)&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Die IV kann sich künftig an den Personalkosten der kantonalen CM BB oder einer anderen Koordinationsstelle beteiligen. Ziel ist es, Jugendliche mit gesundheitlichen Problemen möglichst frühzeitig zu unterstützen. Dafür stärkt die IV auch die Zusammenarbeit mit den involvierten kantonalen Partnern. Zugleich kann das CM BB gefährdete Jugendliche der IV melden.&lt;/p&gt;

&lt;h3 class=&amp;quot;accordeon_title_selector&amp;quot;&gt;Mitfinanzierung kantonale Brückenangebote&amp;nbsp;&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Indem die IV kantonale Brückenangebote mitfinanziert, können diese zusätzliche Angebote schaffen, welche den Jugendlichen mit gesundheitlichen Einschränkungen und schulischen Lücken besser entsprechen.&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Diese Massnahmen der IV zielen in Abstimmung mit den kantonalen Angeboten und in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Instanzen darauf ab, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf eine erstmalige berufliche Ausbildung vorzubereiten.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Sie sind so ausgestaltet, dass sie die Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit ihren je unterschiedlichen Voraussetzungen bedarfsgerecht unterstützen.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;h3 class=&amp;quot;accordeon_title_selector&amp;quot;&gt;Durchgehende und koordinierte Fallführung&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Ziel der Fallführung ist eine koordinierte und kontinuierliche Unterstützung der versicherten Personen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren. Einfache und zweckmässige Leistungen der IV sollen das Eingliederungspotenzial und die Erwerbsfähigkeit der versicherten Personen soweit als möglich verbessern.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Art der gesundheitlichen Einschränkung und der daraus resultierende Unterstützungsbedarf sowie die&amp;nbsp;persönlichen Ressourcen und das soziale&amp;nbsp;Umfeld der Person sind handlungsleitend bei der Planung, Zuweisung und Überwachung von Massnahmen. Ziel ist es, die richtige Massnahme zum richtigen Zeitpunkt im erforderlichen Umfang zu gewähren.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;

&lt;h2&gt;Weiterführende Inhalte&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/reformen-revisionen/weiterentwicklung-iv.html&amp;quot; target=&amp;quot;_blank&amp;quot;&gt;Weiterentwicklung der IV (admin.ch)&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://soziale-sicherheit-chss.ch/de/&amp;quot; target=&amp;quot;_blank&amp;quot;&gt;Weiterentwicklung der IV: Schwerpunkte (CHSS 2022)&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://www.iiz.ch/de/aktuell/news/zusammenarbeitsvereinbarung-zwischen-iv-stellen-und-berufsbildungsaemtern-105&amp;quot;&gt;Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen IV-Stellen und Berufsbildungsämtern. Empfehlungen der IVSK und der SBBK.&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Dokumente&lt;/h2&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 25 Jan 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.iiz.ch/de/fuer-die-praxis/grundlagen/rechtsgutachten-art-85f-avig--97</link>
			<title>Rechtsgutachten Art. 85f AVIG </title>
			<description>&lt;h2&gt;Um was geht&amp;#39;s?&lt;/h2&gt;

&lt;h3&gt;Rechtsgutachten zum Art. 85f AVIG - interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ)&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Im System der sozialen Sicherheit deckt jede Institution ein spezifisches Risiko der Versicherten ab. So kümmert sich die Arbeitslosenversicherung (ALV) beispielsweise um Stellensuchende und die Invalidenversicherung (IV) um die Folgen von Krankheit&amp;nbsp;und Unfall. Neben&amp;nbsp;diesen beiden Sozialversicherungen spielen auch die Berufsbildung, die Sozialhilfe und der Migrationsbereich eine wichtige Rolle bei der Arbeitsmarktintegration.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Bei Personen mit Problemen in verschiedenen Lebensbereichen ist es nicht immer klar, welche Institution für die Person zuständig ist. In der Praxis hat sich immer wieder gezeigt, dass in der Zusammenarbeit an entscheidenden Punkten Klärungsbedarf besteht.&amp;nbsp;Das Rechtsgutachten gibt Antworten auf folgende&amp;nbsp;Fragen:&lt;/p&gt;

&lt;div class=&amp;quot;accordeon&amp;quot; style=&amp;quot;background:#eeeeee;padding:5px 15px;&amp;quot;&gt;
&lt;h3 class=&amp;quot;accordeon_title_selector&amp;quot;&gt;Welche Zusammenarbeitsformen bietet das AVIG unter den in Art. 85f aufgeführten Institutionen? Ist eine Übertragung der Fallverantwortung an eine der genannten Institutionen zulässig?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Die Fallverantwortung von der primär zuständigen Institution (z.B. IV-Stelle) an eine andere Stelle (z.B. RAV) oder an eine gemeinsame Eingliederungsstelle zu übertragen, ist dann möglich, wenn die Abgabe der Fallverantwortung befristet ist. Das Gutachten zeigt, dass hierfür viele Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, &amp;nbsp;beispielsweise in Form einer gemeinsamen Wiedereingliederungsstelle.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;

&lt;h3 class=&amp;quot;accordeon_title_selector&amp;quot;&gt;Können IIZ-Klienten und &amp;ndash;Klientinnen mit oder ohne Taggeldanspruch der ALV unter bestimmten Voraussetzungen für eine befristete Zeit ganz von Arbeitsbemühungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG befreit werden?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der Nachweis von Arbeitsbemühungen&amp;nbsp;bei einer sozialen Eingliederung oder einer Stabilisierung der betroffenen Person für bis zu drei Monate ausgesetzt werden kann. In Ausnahmefällen und mit individueller Begründung kann eine längere Frist gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;

&lt;h2&gt;Weiterführende Informationen&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/institutionen-medien/projekte-massnahmen/avig-revision.html&amp;quot; target=&amp;quot;_blank&amp;quot;&gt;Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Dokumente&amp;nbsp;&lt;/h2&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 25 Jan 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
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